Der Bürgermeister und sein geheimer Verteidiger
Warum fragt die Staatsanwaltschaft nicht einfach nach?
10.09.2025 12 min
Video zur Episode
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Zusammenfassung & Show Notes
Auch in Schleswig-Holstein bleibt der Name des Pflichtverteidigers vertraulich.
Ein Blick in die Akten von Dr. Christoph Partsch.
Diesmal: Warum fragt man nicht einfach mal beim Verteidiger nach? Problem gelöst!
Vielleicht erinnert Ihr Euch: Schon in einer anderen Episode ging es darum, dass Journalisten bei der Recherche Auskunft zum Namen einer des Verteidigers erbaten. Und nun ging es um ein Ermittlungsverfahren, das sich - wie sich später herausstellte - einen Bürgermeister betraf. Ein ähnlicher Fall - allerdings ging es da nicht um Stratftaten und die Staatsanwaltschaft, sondern den BND - betraf eine Auskunft rund um die Sicherheitsüberprüfung des Virologen Drosten. Was die Fälle gemein haben? Argument: persönlichkeitsschutz. Im Falle der Verteidiger auch noch das Mandatsgeheimnis. Aber wenn der Beschuldigte doch gar nicht namentlich bekannt ist?
In diesem Fall versuchte die Presse erneut, ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden und zu recherchieren und ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie einen Artikel veröffentlicht. Wieder wurde der Name des Verteidigers nicht benannt. Auch hier lautete die Begründung: Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und Mandatsgeheimnis.
Könnte man nicht beides wahren, wenn man den Namen des Pflichtverteidigers benennt? Dadurch würde weder offenbart, wer der namentlich unbekannte Mandant ist, noch das Mandatsgeheimnis verletzt, das in die Sphäre der Beziehung Mandant-Anwalt fällt. Oder?
Hat man den Verteidiger überhaupt gefragt? Hätte Zeit und ein ein Gerichtsverfahren gespart.
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In diesem Fall versuchte die Presse erneut, ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden und zu recherchieren und ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie einen Artikel veröffentlicht. Wieder wurde der Name des Verteidigers nicht benannt. Auch hier lautete die Begründung: Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und Mandatsgeheimnis.
Könnte man nicht beides wahren, wenn man den Namen des Pflichtverteidigers benennt? Dadurch würde weder offenbart, wer der namentlich unbekannte Mandant ist, noch das Mandatsgeheimnis verletzt, das in die Sphäre der Beziehung Mandant-Anwalt fällt. Oder?
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